Leitsätze
Die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 7. Dezember 1971 ist in Hamburg weiter gültig. Der Mieter einer von ihm für eine Zahnarztpraxis genutzten Wohnung kann im Wege einer Auflage zu der von ihm beantragten Zweckentfremdungsgenehmigung zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet werden.
Zur Höhe der Ausgleichszahlung.
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Aus dem Tatbestand
Die Kläger wenden sich dagegen, dass die Beklagte die für die Erweiterung ihrer Zahnarztpraxis erteilte Zweckentfremdungsgenehmigung mit einer Auflage verbunden hat, einen monatlichen Ausgleichsbetrag zu zahlen.
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Aus den Entscheidungsgründen
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In der Sache hat das Urteil des Verwaltungsgerichts überwiegend keinen Bestand. Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die angegriffene Zahlungsauflage ist bis zu einer Höhe von 464,76 Euro monatlich rechtmäßig. Soweit die Beklagte darüber hinaus einen Betrag von insgesamt 516,40 Euro monatlich verlangt, verletzt sie die Kläger in ihren Rechten. Die Auflage ist rechtswidrig, soweit sie eine monatliche Ausgleichszahlung von mehr als 4,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhebt.
Die Zahlungsauflage findet in Art. 6 § 1 Abs. 2 Satz 1 Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745) – MietRVerbG – eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 7. Dezember 1971 (HmbGVBL. S. 223) ist weiterhin gültig und nicht wegen einer Entspannung des Wohnungsmarktes außer Kraft getreten - dazu unter 1. -. Die Auflagenermächtigung in Art. 6 § 1 Abs. 2 Satz 1 MietRVerbG genügt den Anforderungen an eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage (Gesetzesvorbehalt) für die Verpflichtung zur Zahlung – dazu unter 2. -. Die Beklagte darf die Ausgleichszahlung auch von den Klägern verlangen, obwohl diese nur Mieter der für ihre Zahnarztpraxis genutzten Wohnung sind - dazu unter 3. -. Die Zahlungspflicht entfällt ferner nicht, weil die Vergrößerung der Zahnarztpraxis durch Hereinnahme der Nachbarwohnung im öffentlichen Interesse läge. Die Beklagte hat die Zweckentfremdung lediglich aus Gründen eines überwiegenden berechtigten Interesses der Kläger erteilt – dazu unter 4 -. Hingegen ist die Höhe der Ausgleichszahlung zu beanstanden – dazu unter 5. -.