Die Ausgleichszahlungen dürfen nicht zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden, sondern haben sich streng an dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung zu orientieren (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.2.1975, BVerfGE 38, 348 – juris Rn 64; Beschl. v. 2.12.1980, BVerfGE 55, 249 – juris Rn 32 -). Danach kann die Kostenentwicklung im sozialen Wohnungsbau einen Anhalt für ihre Bemessung geben, da sie auf die Höhe des Zuschussbedarfs für öffentlich geförderten Ersatzwohnraum schließen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.1999, 5 B 85/98 - juris Rn 8 -) das für Berlin eine Ausgleichszahlung von 10 DM je m² gebilligt hat). Auch gibt der Unterschied zwischen den Wohnraummieten und den höheren Geschäftsraum- und Gewerberaummieten regelmäßig einen Anhalt zur Abschätzung des durch die Zweckentfremdung ausgelösten Kompensationsbedarfes (vgl. VGH Kassel, Beschl. vom 28.8.1991, BBauBl. 1994, 63).
a. Die Beklagte hat die Höhe der Ausgleichszahlung in ihrer Globalrichtlinie pauschal im Rahmen einer Interessenabwägung festgelegt. Dabei hat sie sich an anderen Bundesländern, der Kostenentwicklung im sozialen Wohnungsbau und den Differenzen zwischen Wohnungs-, Geschäftsraum- und Gewerbemieten orientiert. Dieser pauschalierende Ansatz ist nicht zu beanstanden. Er hält sich im Rahmen des der Beklagten bei der Festsetzung der Zahlungsauflage zustehenden Ermessens, zu dessen Ausübung sie Art. 6 § 1 Abs. 2 MietRechtsVerbG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ermächtigt. Die ständig im Fluss befindlichen Marktverhältnisse und die Vielfalt der einzelnen Segmente des kompletten Wohnungsmarkts in Hamburg rechtfertigen es, im Interesse der Verwaltungspraktikabilität davon abzusehen, individuell für die jeweils zweckentfremdete Wohnung die Differenz zwischen der Wohnmiete und einer Geschäftsraummiete zu ermitteln und diesen Betrag zur Grundlage der Festsetzung zu machen. Ein derartiger Aufwand stünde außer Verhältnis zu den zu erzielenden Einnahmen. Auch kommt es nicht exakt auf die Höhe der Kosten an, die der Beklagten aus der Subventionierung einer gleich großen öffentlich geförderten Wohnung erwachsen. Auch diese Kosten unterliegen ständigen Schwankungen und können unterschiedlich berechnet werden.