Zweckentfremdung von WohnraumOVG Hamburg, Urteil vom 25.5.2007 - 1 Bf 383/05 |
1. Die Zahlungsauflage beruht auf Art. 6 § 1 Abs. 2 MietRVerbG i.V.m. § 2 der Zweckentfremdungsverordnung. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Zweckentfremdungsverordnung ursprünglich gültig erlassen worden ist und sie in Art. 6 § 1 Abs. 2 MietRVerbG eine ausreichende Grundlage gefunden hat. Denn in Hamburg war die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet (vgl. BVerfGE 38, 348 ff; BVerwG, Urt. v. 12.12. 1979, BVerwGE 59, 195 - juris Rn 15 ff. - ; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 467/98 m.w.Nachw.). Die Zweckentfremdungsverordnung ist entgegen dem Vorbringen der Kläger auch nicht wegen einer Verbesserung der Lage auf dem Wohnungsmarkt außer Kraft getreten: a. Grundsätzlich liegt die Beurteilung, ob die angemessene Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung verlangt, an dem grundsätzlichen Verbot der Zweckentfremdung festzuhalten, in der Beurteilungsermächtigung des Verordnungsgebers. Dieser hat angesichts der komplexen Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt selbst zu entscheiden, ob und wann er die Zweckentfremdungsverordnung aufhebt. Die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt führt nur dann zur Verfassungswidrigkeit der Zweckentfremdungsverordnung, wenn die Entwicklung in dem Sinne abgeschlossen wäre, dass ein Ende der Mangellage insgesamt deutlich in Erscheinung träte und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden wäre. Ist die Entwicklung noch nicht in diesem Sinne abgeschlossen, so ist die Verordnung nicht von sich aus außer Kraft getreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1979, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 26.7.2006, 1 BvR 1326/04 ). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob in einzelnen Stadtteilen oder Wohngebieten die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum weiterhin gefährdet ist. Vielmehr ist bei einer auf das Gemeindegebiet zu beziehenden Zweckentfremdungsverordnung auf das gesamte Gebiet und nicht einzelne Stadtteile und Wohngebiete abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.2003, NVwZ 2003, 1125 – juris Rn 10 ). So liegt es hier, da die zur Zeit gültige Zweckentfremdungsverordnung für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gilt. |
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