Zweckentfremdung von WohnraumOVG Hamburg, Urteil vom 25.5.2007 - 1 Bf 383/05 |
Danach kann bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise nicht angenommen werden, dass eine Ausgleichszahlung von mehr als 4,50 Euro je m² noch durch die Ermessenserwägungen der Beklagten und den Gesetzeszweck getragen wird. Die Beklagte hat es trotz mehrfacher Aufklärungsversuche nicht vermocht, den von ihr höher festgesetzten Betrag plausibel abzuleiten. Deshalb muss zu ihren Lasten gehen, dass sich der Senat nur bis zu einer Höhe von 4,50 Euro je m² von der Rechtmäßigkeit der Ausgleichszahlung hat überzeugen können. Angesichts der Schwankungsbreite der Angaben der Beklagten (Barwert von 500 – 600 Euro je m² und Zinssatz von 6 % - 6,5 %, etc.) hat der Senat dabei zu Gunsten der Kläger einen Sicherheitsabschlag von dem arithmetischen Mittelwert von 4,80 Euro aus den Barwertberechnungen sowie der Differenz von Wohnraum zu Geschäftsraummieten von 4,60 Euro vorgenommen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nach § 132 VwGO nicht zuzulassen. |
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