Zweckentfremdung von WohnraumOVG Hamburg, Urteil vom 25.5.2007 - 1 Bf 383/05 |
b. Die Zahlungsauflage widerspricht auch nicht inhaltlich – wie die Kläger meinen - den Anforderungen, die an vergleichbare gesetzlich ausdrücklich geregelte Sonderabgaben gestellt werden. Sonderabgaben, die nicht zur Finanzierung einer bestimmten Aufgabe erhoben werden, sind unabhängig davon, ob sie ein Gegenseitigkeitsverhältnis kennzeichnet, sie eine Lenkungsfunktion erfüllen oder sie einem Ausgleichszweck dienen, verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie zwei Anforderungen erfüllen: Erstens bedarf die Abgabe einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sie ihrer Art nach von Steuern unterscheidet, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet werden. Zweitens muss die Erhebung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.2004, BVerwGE 122, 1 – juris Rn 28, 29 – m.w.Nachw.). Diese Anforderungen bleiben hinter denjenigen zurück, die an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.2004 a.a.O.; OVG Hamburg, Urt. v. 11.2.2003, 2 Bf 430/99 ). Nur Letztere verlangen, dass sie nur von einer homogenen gesellschaftlichen Gruppe erhoben werden, die wegen ihrer größeren Sachnähe besondere Verantwortung für die Erreichung des mit der Abgabe verfolgten Zweckes trägt und dass das Aufkommen gruppennützig verwendet wird. Den an Sonderabgaben ohne Finanzierungsfunktion zu stellenden inhaltlichen Anforderungen genügt die Zahlungsauflage. |
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