I. Grundsätzlich bedarf nach der Hamburgischen Bauordnung jede Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen einer Baugenehmigung. Die wichtigste Ausnahme von diesem Grundsatz normiert § 60 der Hamburgischen Bauordnung. Danach dürfen untergeordnete Bauvorhaben, bei denen auch im Falle des Verstoßes gegen öffentlichrechtliche Vorschriften nicht mit spürbaren Sicherheitsmängeln oder sonstigen Gefahren zu rechnen ist, ohne vorherige Einholung einer Baugenehmigung (verfahrensfrei) errichtet werden. Mit In-Kraft-Treten der neuen Hamburgischen Bauordnung am 1. April 2006 (HBauO 2006) wurde der abschließende Katalog der verfahrensfreien Vorhaben aus der alten Baufreistellungsverordnung in die Anlage 2 zur HBauO 2006 verlagert und dabei deutlich erweitert. So können nunmehr Garagen (und die ihnen gleichgestellten Carports) bis zu 50 qm Grundfläche ohne eine bauaufsichtliche Prüfung und Einholung einer Baugenehmigung errichtet werden. Weitere Beispiele: Nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 qm je Grundstück und deren Zufahrten, außer im Außenbereich. Dachgauben, sofern deren Länge insgesamt nicht mehr als ein Drittel ihrer zugehörigen Gebäudeseitenlänge beträgt.
II. Anknüpfungspunkt für die Freistellung ist der Gedanke einer qualitativen oder quantitativen Bagatellgrenze, deren Unterschreitung eine vorgängige staatliche Kontrolle entbehrlich macht. Der Bauherr und sein Objektplaner sind dann von der Pflicht entbunden, Bauanträge mit ggf. umfänglichen Bauvorlagen zu erstellen. Dies entlastet sowohl den Bauwilligen als auch die Bauaufsichtsbehörde, die von der Prüfung und Bescheidung derartiger Anträge befreit ist. Die Ausführung des regelmäßig einfachen Vorhabens kann zügig umgesetzt werden.