Verfahrensfreies Bauen nach der Hamburgischen Bauordnung -dargestellt am Beispiel der Garage |
Bei der verfahrenfreien Errichtung einer Garage sind darüber hinaus die Restriktionen der Garagenverordnung, z.B. in Bezug auf Brandschutz und Verkehrssicherheit, zu beachten. V. Neben den materiellrechtlichen Anforderungen des Baurechts gilt es die folgenden Punkte zu beachten: Die Verfahrensfreiheit gilt nur für das in der Bauordnung vorgesehene Baugenehmigungsverfahren. Zur Baugenehmigung grundsätzlich konkurrierende Genehmigungen, wie im Beispiel der Garage die Überfahrtsgenehmigung nach Wegerecht oder die Fällgenehmigung nach Baumschutzverordnung, müssen weiterhin bei der fachlich zuständigen Behörde eingeholt werden. Stehen materiellrechtliche Vorschriften einem verfahrensfreien Vorhaben entgegen, so darf mit der Errichtung erst begonnen werden, wenn (bei Schranken des Bauplanungsrechts) eine isolierte Befreiung oder Ausnahme (§ 31 BauGB) oder (bei Schranken des Bauordnungsrechts) eine isolierte Abweichung (§ 69 Absatz 1 HBauO) beantragt und erteilt wurde. Der Antrag bedarf der Schriftform und muss stets begründet werden (§ 69 Absatz 2 HBauO). Möchte der Bauherr angesichts der aufgezeigten Nachteile des verfahrensfreien Bauens auf eine Baugenehmigung nicht verzichten, so darf er gleichwohl eine Baugenehmigung beantragen („Wahlrecht nach oben“). Fazit: Rechtskundige und eigenverantwortliche Grundeigentümer profitieren von der zunehmenden Verfahrensfreistellung von Bauvorhaben, da ihnen ein Zeit und Geld erspart wird. Die übrigen Bauherrn sollten sich vor Ausführung verfahrensfreier Vorhaben mindestens von der Bauaufsichtsbehörde beraten lassen, um späteren Schwierigkeiten mit der Nachbarschaft und der Bauaufsichtsbehörde vorzubeugen. Anmerkung: Der obige Beitrag von Rechtsanwalt Tuttlewski erschien 2007 im Hamburger Grundeigentum, allerdings in gekürzter Fassung. (Gero Tuttlewski, Häufiges Missverständnis bei Bauherren und Planern - Verfahrensfrei heißt nicht: erlaubt, Hamburger Grundeigentum 2007, S. 454 -455) |
| [ Zurück 1 2 3 4 5 ] |
![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulf Hellmann-Sieg |
![]() | Rechtsanwalt Gero Tuttlewski |
![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulrich Niere, Leitender Regierungsdirektor a.D. |