Leitsätze
Überprüfung der Unterstellung eines Grundstücks im Gebiet Stellmoorer Tunneltal unter Naturschutz, keine Funktionslosigkeit durch zwischenzeitliche verbotene Rodung; kein Anspruch auf Befreiung oder Ausnahme zum Zwecke der Bebauung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
Die Kläger begehren zum Zwecke der Bebauung für ein Teilgrundstück die Feststellung, dass seine Ausweisung als Naturschutzgebiet nicht wirksam ist, hilfsweise eine Befreiung hiervon.
Die beiden Kläger sind aufgrund eines Kaufvertrages aus dem März 1991 zusammen Eigentümer des 2.993 m² großen Grundstücks ..., neben Haus Nr. 4, Flurstück ... eingetragen im Grundbuch Meiendorf, Bd. ..., Bl. .... Zugleich erwarben beide auch das etwas kleinere, südlich davon gelegene Flurstück .... Durch einen Makler waren beide Flurstücke zusammen als 5.209 m² großes unbebautes Grundstück zu einem Preis von 45.000,- DM angeboten worden. Der Makler hatte in seiner Offerte darauf hingewiesen, dass das Objekt im Landschaftsschutzgebiet liege und entsprechend zu nutzen sei. Über eine eventuell mögliche Bebauung sei mit den zuständigen behördlichen Gremien zu verhandeln.