Naturschutzrecht contra BaurechtVG Hamburg,Urteil vom 3.9.2008 - 15 K 1952/07 - |
Die streitbefangenen Grundstücke liegen im Bereich des Baustufenplans Rahlstedt vom 17. März 1953 (Amtl. Anz. S. 237), erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), der sie als zum Außengebiet und Landschaftsschutzgebiet zugehörig auswies. Eine solche großflächige Außengebietsfestsetzung wird von der Rechtsprechung mittlerweile allerdings als unwirksam angesehen. Im Flächennutzungsplan waren sie früher als Fläche für Forstwirtschaft vorgesehen, während sie heute als Wald ausgewiesen sind. Das Flurstück ... ist unbebaut und war noch in den 90iger Jahren dicht mit Bäumen (u.a. gekrattete Eichen) bestanden. Das benachbarte Flurstück ... war, als die Kläger es erwarben, mit einem nicht mehr genutzten und stark baufälligen steinernen Garagengebäude samt einer tief in das Gelände eingegrabenen Zufahrt, Resten eines hölzernen Schuppens sowie einem Rohrbrunnen bebaut und ansonsten auch dicht mit Bäumen bestanden. Bis 1957 haben auf den beiden Grundstücken zwei Holzbaracken gestanden, die die Voreigentümerin zum Zwecke der Bebauung mit einem Wochenendhaus abreißen ließ. Ferner sind Reste einer Einfriedigung erkennbar. Mittlerweile ist die zur Straße belegene Hälfte des Flurstücks ... weitgehend frei von Bäumen und Sträuchern. Lediglich bodennahe Vegetation sowie mehrere Baumstümpfe sind zu sehen. |
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