Naturschutzrecht contra BaurechtVG Hamburg,Urteil vom 3.9.2008 - 15 K 1952/07 - |
Ein besonderer Fall, der eine Ausnahme rechtfertigen könnte, kann hier bereits deshalb nicht vorliegen, weil das klägerische Grundstück explizit als solches in den Naturschutz aufgenommen wurde. Es ist nicht bloße Teilfläche eines weiträumigen Gebietes, das in seiner Gesamtheit für schutzbedürftig erachtet wurde. Wenn aber der Verordnungsgeber ein konkretes Flurstück ausdrücklich in den Naturschutz einbezieht, kann hiernach die Verwaltung nicht von eben dieser Einbeziehung eine Ausnahme erteilen. Dem steht ihre Bindung an Recht und Gesetz entgegen, da sie andernfalls die Entscheidung des Verordnungsgebers untergraben würde. In gleicher Weise kann hier keine nicht beabsichtigte Härte angenommen werden. Vielmehr ist die Einbeziehung des klägerischen Grundstücks in den Naturschutz ausdrücklich beabsichtigt worden und die für die Kläger hiermit verbundenen Konsequenzen wurden nicht nur gesehen, sondern waren ausdrücklich Ziel der Maßnahme. Auch für eine Härtefallentscheidung ist deshalb kein Raum. Im Übrigen würde es auch am Umstand einer Härte hier fehlen, weil das klägerische Grundstück bei seiner Unterschutzstellung kein Bauland war und die Kläger deshalb von den durch den Naturschutz bewirken Einschränkungen nicht unzumutbar betroffen sind. IV. Als unterlegener Teil haben die beiden Kläger gemäß § 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO je zur Hälfte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. |
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