Naturschutzrecht contra BaurechtVG Hamburg,Urteil vom 3.9.2008 - 15 K 1952/07 - |
Beigefügt war dem Antrag eine privat in Auftrag gegebene landschaftspflegerische Bewertung der beiden Flurstücke durch die Garten- und Landschaftsarchitekten .... Diese wies daraufhin, dass die natürliche topografische Situation durch einen zwei bis drei Meter tiefen Einschnitt verändert worden sei. Man erkenne, dass bis ca. Mitte der 50er Jahre die vorderen Bereiche bebaut gewesen seien. Auf dem Gelände gebe es keine besonders schützenswerte Vegetation. Der Baumbestand sei von unerheblicher Wertigkeit. Die Grundstücke machten einen unberührten Eindruck, der jedoch durch den kürzlich hergestellten Einschnitt, die große breite Zufahrt und die Bauruinen gestört werde. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Juni 2005, adressiert an den Kläger zu 1), ab: Eine Befreiung käme allenfalls nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 a) HmbNatSchG in Betracht, wenn nämlich die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führe und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren sei. Eine solche Härte könne hier aber allenfalls dann angenommen werden, wenn das Grundstück vor Erlass der Naturschutzgebietverordnung rechtlich bebaubar gewesen wäre und damit die Verordnung ihm die Baulandqualität entzogen hätte. In mehreren Verfahren hätten die Gerichte indes aber festgestellt, dass die Baulandqualität gefehlt habe. Im Übrigen sei auch eine teilweise Bebauung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren, da diese zu einer erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung der Landschaft führe. Die Siedlung würde hierdurch weiter ausgedehnt und durch den Neubau verfestigt. Störungen durch Kraftfahrzeugverkehr und durch Besucher nähmen zu. Die Beklagte sei aber bereit, beide Grundstücke zu einem angemessenen Preis zu erwerben. |
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