Nachbarschutz gegen Kindertagesstätte im Wohngebiet (Reventlowstraße), Teil 1OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - |
Angesichts der in § 3 BauNVO getroffenen Regelung sind Kindertageseinrichtungen in einem besonders geschützten Wohngebiet eines Baustufenplans nur unter wesentlichen Einschränkungen zulässig. Es entspricht zwar bereits der älteren Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass Kinderbetreuungseinrichtungen in einem Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO nicht gänzlich ausgeschlossen sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.10.1964, DÖV 1966, 572, 574). Allerdings sind dabei zum damaligen Zeitpunkt jene Beschränkungen, wie sie sich seither aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum (eingeschränkten) Umfang der Überleitung von § 10 BPVO ergeben haben (vgl. insb. auch BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 365, 379 f.), unberücksichtigt geblieben. Diese schließen eine Übernahme des Regelungsmodells aus § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 zur Konkretisierung der Wohnbedürfnisse i.S.v. § 10 Abs. 4 BPVO deshalb ebenfalls aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE Bd. 108, 190, 194, insoweit unter Korrektur der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts aus dem Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 358 f.). Vielmehr muss die Bestimmung der Nutzungen, die im besonders geschützten Wohngebiet neben dem Wohnen allgemein erwartet werden oder mit der Wohnnutzung verträglich sind, ausschließlich anhand typisierter Nutzungsformen erfolgen, die im Plangebiet ohne das planerische Bedürfnis nach einer weiteren Steuerung zulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE Bd. 108, 190, 198). Hierbei ist nicht allein auf den Gegenstand der Nutzung abzustellen, sondern kann (und muss) u.a. auch der Umfang der Nutzung ein typenbildendes Merkmal darstellen, wenn von der Nutzungsart mit zunehmendem Umfang typischerweise gebietsunverträgliche Störungen ausgehen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, NVwZ 2008, 265 ff.; Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 155, 158). Ein derartiger Zusammenhang zwischen der Größe der Einrichtung und ihrem Störungspotential ist typischerweise auch mit Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung verbunden, sei es, dass zum Beispiel durch die Nutzung der Außenspielflächen Lärmimmissionen in der Nachbarschaft entstehen, sei es, dass der mit dem Bringen und Abholen verbundene (Kraft-)Fahrzeugverkehr zu Problemen für die Wohnnutzung der Umgebung führen kann. Zugleich enthalten die Festsetzungen der Baustufenpläne – anders als dies bei Bebauungsplänen aufgrund des BauGB/BBauG in der Regel der Fall ist – grundsätzlich keine auf die Grundstücksverhältnisse in den Baugebieten Bedacht nehmenden planenden Regelungen zur Anordnung von Baukörpern und zur Wahrung von Abständen zwischen unterschiedlichen Nutzungsarten. U.a. diese Gesichtspunkte haben in der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts Veranlassung gegeben, die Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben schon in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO auf „kleine Betriebe“ zu beschränken, wobei es für die Frage, ob ein Betrieb „klein“ ist, auf die konkreten Festsetzungen des Baustufenplans zum Maß der zulässigen Bebauung und die Umstände des Einzelfalls ankommt (OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412, 413 f. m.w.N.). |
| [ Zurück 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Weiter] |
![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |
![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulf Hellmann-Sieg |
![]() | Rechtsanwalt Gero Tuttlewski |
![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulrich Niere, Leitender Regierungsdirektor a.D. |