Nachbarschutz gegen Kindertagesstätte im Wohngebiet (Reventlowstraße), Teil 1OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - |
Angesichts des Umstands, dass im streitigen Baustufenplan im besonders geschützten Wohngebiet alle in § 10 Abs. 4 der BPVO in einem Wohngebiet sonst zulässigen gewerblichen Nutzungsformen ausnahmslos ausgeschlossen sind, können alle sonstigen Nutzungen, die keine Wohnnutzung i.e.S. darstellen, hier ebenfalls nur zulässig sein, wenn es sich um „kleine“ Einrichtungen handelt. Dies beruht vornehmlich darauf, dass „kleine“ Einrichtungen am ehesten geeignet sind, sich ohne Störung und Veränderung des Gebietscharakters der Wohnnutzung unterzuordnen. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen führt eine solche Beschränkung nicht dazu, dass dem Wandel der Wohnbedürfnisse nicht hinreichend Rechnung getragen werde, und Nutzungen, die auch einem öffentlichen Interesse dienen (können), wie etwa Schulen und Kirchen, innerhalb eines besonders geschützten Wohngebiets gemäß § 10 Abs. 4 BPVO nicht eingerichtet werden könnten, obwohl sie auch in einem besonders geschützten Wohngebiet erforderlich seien. Dem Plangeber war auch im streitigen Plan bewusst, dass insbesondere Einrichtungen, wie Schulen, Sportplätze und Kirchen, für die ortsnahe Befriedigung der Wohnbedürfnisse im besonders geschützten Wohngebiet erforderlich sind. Er hat deren Standorte jedoch nicht in diese Festsetzung einbezogen, sondern die Grundstücke mit bestehenden derartigen Einrichtungen als „Außengebiet“ und, soweit diese zukünftig verwirklicht oder erweitert werden sollten, als Sondergebiet gemäß § 10 Abs. 6 BPVO mit entsprechenden Zweckbezeichnungen ausgewiesen. Dies schließt im Übrigen auch die Gleichstellung einer Kindertageseinrichtung mit einer (kleinen) Schule hinsichtlich der Größenbestimmung bereits im Ansatz aus. |
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