Nachbarschutz gegen Kindertagesstätte im Wohngebiet (Reventlowstraße), Teil 1OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - |
Fehl geht ferner die Auffassung des Beigeladenen, die eine Kindertagesstätte besuchenden Kinder „wohnten“ aufgrund der zeitlichen Dauer ihres täglichen Aufenthalts und seiner pädagogischen Bedeutung für ihre weitere Entwicklung in der Kindertagesstätte (vgl. bereits OVG Hamburg, Urt. v. 8.10.1964, DÖV 1966, 572, 573). cc) Ist nach summarischer Prüfung deshalb davon auszugehen, dass Kindertageseinrichtungen im besonders geschützten Wohngebiet nur zulässig sind, wenn es sich um eine „kleine“ Einrichtung handelt, wird die dem Beigeladenen genehmigte Kindertagesstätte dieser Zulassungsanforderung voraussichtlich nicht entsprechen. Dies beruht zum einen darauf, dass es sich bei der genehmigten Nutzung, die der regelhaften Betreuung von (gleichzeitig) 60 Kindern dienen soll, um eine Kindertagesstätte handelt, die bereits im Vergleich mit den in Hamburg – ungeachtet planungsrechtlicher Rahmenbedingungen - existierenden Einrichtungen nicht lediglich von eindeutig unterdurchschnittlicher Größe ist (1). Zum anderen spricht Alles dafür, dass sie auch nach dem im Baustufenplan zugelassenen Maß der Bebauung nicht als „kleine“ Einrichtung angesehen werden kann (2). (1) Hinsichtlich des ersten Gesichtspunktes machen die Antragsgegnerin und der Beigeladene zwar auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis vom 29. September 2008 geltend, dass die Kapazität von 60 Plätzen unter der rechnerischen Durchschnittsgröße aller hamburgischen Kindertageseinrichtungen liege, die zur Zeit 73 Kinder betrage (Schreiben der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 7.10.2008 an den Beigeladenen). Allerdings dürfte eine derartige undifferenzierte Ermittlung eines rechnerischen Durchschnitts für die hier vorzunehmende Typisierung in mehrerer Hinsicht nicht geeignet sein. Denn der genannte Durchschnittswert wird zunächst maßgeblich durch einen Anteil sehr großer Kindertageseinrichtungen beeinflusst, die in einem Plangebiet, wie dem Vorliegenden, ausgeschlossen sind. |
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