Nachbarschutz gegen Kindertagesstätte im Wohngebiet (Reventlowstraße), Teil 1OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - |
(2) Dass die genehmigte Kindertageseinrichtung nach den Festsetzungen des Baustufenplans und der bestehenden Gebietsausweisung nicht als „klein“ anzusehen ist, dürfte sich mit Blick auf das ebenfalls zu berücksichtigende Maß der nach dem Baustufenplan im Gebiet zulässigen Bebauung ergeben. Der Plangeber hat mit der Festsetzung einer maximal zweigeschossigen offenen Bauweise zwar nicht das absolute Minimum des Maßes der Bebaubarkeit der Grundstücke festgesetzt, jedoch gegenüber den nach der BPVO vorgesehenen Festsetzungsmöglichkeiten und den Festsetzungen in den innerstädtischen Baugebieten nur ein geringes Maß der Bebauung zulassen wollen. Selbst innerhalb des Plangebiets bleibt die Bebaubarkeit nach Art und Maß hinter den Festsetzungen für das angrenzende Gebiet nördlich des S-Bahnhofs Othmarschen zurück, in dem eine dreigeschossige geschlossene Bebauung vorgesehen ist, die Beschränkungen des besonders geschützten Wohngebiets nicht gelten und das erkennbar der Versorgung des Plangebiets dienende Einrichtungen aufnehmen soll. Lässt die rechnerische Ermittlung einer Durchschnittsgröße die Besonderheiten der planungsrechtlichen Ausweisungen der jeweiligen Standorte weitestgehend unberücksichtigt, ist der Typ einer „kleinen“ Kindertagesstätte im besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO mit lediglich zweigeschossiger Bebauung deutlich unter dem Durchschnitt eines rechnerischen Durchschnitts anzusiedeln, der diese Besonderheiten nicht abbildet. Mit Blick auf die bei Regelbetreuungsangeboten nach den Richtlinien der Antragsgegnerin zulässigen bzw. üblichen Gruppengrößen, die auch den Raumplanungen des streitigen Vorhabens zu Grunde liegen, führt dies dazu, dass jedenfalls die durch den genehmigten rückwärtigen Anbau mögliche Erweiterung der räumlichen Kapazität auf mehr als zwei Gruppen durchschnittlicher Größe vom Typ einer „kleinen“ Kindertagesstätte i.S.v. § 10 Abs. 4 BPVO bei der bestehenden zweigeschossigen Ausweisung keinesfalls gedeckt sein wird. |
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