Nachbarschutz gegen Kindertagesstätte im Wohngebiet (Reventlowstraße), Teil 1OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - |
Soweit der Beigeladene geltend macht, dass in anderen Teilen Hamburgs und nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer in reinen Wohngebieten größere Kindertagesstätten zugelassen worden seien, sind die genannten Beispiele ungeeignet, um einen Maßstab für eine im hier streitigen Gebiet zulässige Kindertagesstätte zu setzen. Alle benannten Gebiete betreffen nicht den Geltungsbereich eines übergeleiteten Baustufenplans. Zudem sind in vielen der genannten Pläne im Bereich reiner Wohngebiete nach § 3 BauNVO die Flächen für die Einrichtung von Kindertageseinrichtungen als Grundstücke mit gesonderter Zweckbestimmung ausdrücklich ausgewiesen und haben diese nach Größe und Lage im Verhältnis zu den angrenzenden Wohngrundstücken einer planerischen Abwägung und einer Berücksichtigung der nachbarlichen Belange unterlegen, wie sie dem Plangeber in § 3 Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB aufgegeben ist. Wie das Beschwerdegericht in seiner Hinweisverfügung vom 29. September 2008 bereits gegenüber den Beteiligten problematisiert hat, kommt ergänzend in Betracht, dass die Obergrenze der Größe einer Kindertageseinrichtung, sofern planungsrechtlich nicht eine gesonderte, vorrangige Festsetzung erfolgt ist, auch durch das zulässige Maß der überbaubaren Grundfläche unter Einschluss der erforderlichen Nutzung von Grundstücksflächen für Außenspielflächen (mit-)charakterisiert wird. Insoweit dürfte zunächst davon auszugehen sein, dass § 11 Abs. 1 Spalte 8 BPVO als übergeleitetes Bauplanungsrecht fortgilt, der eine überbaubare Fläche von 3/10 jenes Grundstücksteils vorsieht, der hinter der vorderen Baulinie liegt. Dieses Maß würde jedenfalls dann vom zugelassenen Vorhaben weit überschritten, wenn – anders als im Genehmigungsverfahren berücksichtigt – auch die vorgesehene Nutzung des hinteren Grundstücksteils als Außenspielfläche der Kindertagesstätte ganz oder teilweise zu berücksichtigen ist. |
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