Die typischerweise von einer - zumal pädagogisch gestalteten - Außenspielfläche einer Kindertagesstätte ausgehenden Auswirkungen auf die Umgebung können ihr - unabhängig von der Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall - eine planungsrechtliche Relevanz im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB verleihen, die von der Frage einer bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit zu trennen ist. Dabei kann und muss im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Fläche planungsrechtlich (noch) als Nebenanlage anzusehen wäre (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 28.4.2004, NVwZ 2004, 1244 ff.) und ergänzend die Maßstäbe des § 19 BauNVO für deren Berücksichtigung bei der überbaubaren Grundstücksfläche heranzuziehen wären. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Qualität von Haupt- oder Nebenanlage kommt auch in Betracht, dass die Nutzung des rückwärtigen Teils des Grundstücks als Außenspielfläche als der Hauptnutzung zugehörig anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.6.2005, BauR 2005, 1755) und sie beim Maß der zulässigen bebaubaren Fläche voll zu berücksichtigen ist. Da die Frage des Umfangs und der Gestaltung der Außenspielfläche im Baugenehmigungsverfahren gänzlich unberücksichtigt geblieben ist, fehlt es insoweit bereits an der erforderlichen Beurteilungsgrundlage für das Vorhaben.
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