Nachbarschutz gegen Kindertagesstätte im Wohngebiet (Reventlowstraße), Teil 1OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - |
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer dürfte dem jedenfalls nicht entgegenstehen, dass die Richtlinien der Antragsgegnerin für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 4. September 2006 die Existenz eines Außenspielgeländes nicht zur zwingenden Genehmigungsvoraussetzung einer Kindertagesstätte und auch sonst keine Vorgaben für die Größe und Gestaltung machen. Eine auf dem Grundstück der Kindertageseinrichtung befindliche Außenspielfläche dürfte vielmehr – bundesweit - typischerweise zu deren Erscheinungsbild gehören. Dass in besonders gelagerten Einzelfällen Anderes gelten kann, lässt die Typik nicht entfallen. Die genehmigte Kapazität der Einrichtung des Beigeladenen dürfte ein gänzliches Absehen von den Anforderungen ausschließen. Im Übrigen ist die Existenz und Eignung nahegelegener öffentlicher Spielflächen, wie sie in den Richtlinien der Antragsgegnerin in solchen Fällen vorausgesetzt wird, bisher ungeprüft geblieben. dd) Die nach den vorstehenden Erwägungen voraussichtlich fehlende Gebietsverträglichkeit der genehmigten Einrichtung verletzt die Antragsteller in ihrem aus § 30 BauGB folgenden subjektiven Recht auf Erhaltung des im Baustufenplan festgesetzten Gebietscharakters (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. 8.1996, BVerwGE Bd. 101, 365, 372 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 10.7.1997, NordÖR 1999, 354, 355 seither ständige Rspr.). |
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