Nachbarschutz gegen Kindertagesstätte im Wohngebiet (Reventlowstraße), Teil 1OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - |
Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob vom Vorhaben des Beigeladenen angesichts seiner Größe und der Besonderheiten des Grundstücks voraussichtlich unzumutbare konkrete Beeinträchtigungen in einem Umfang ausgehen würden, die aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen. Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kommt es nur an, wenn ein Vorhaben im Übrigen bauplanungsrechtlich zulässig wäre. b) Angesichts der bei summarischer Prüfung eintretenden Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller, wenn das genehmigte Vorhaben verwirklicht werden würde, besteht im Rahmen der Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der eintretenden Folgen kein überwiegendes öffentliches Interesse an einem Sofortvollzug der Baugenehmigung. An der sofortigen Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen und die Rechte Dritter verletzenden Verwaltungsakts besteht grundsätzlich kein besonderes öffentliches Interesse. Aber auch im Übrigen ließen sich die negativen Auswirkungen für die Antragsteller voraussichtlich praktisch nicht wieder rückgängig machen, würde das Bauvorhaben in der genehmigten Form vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache verwirklicht werden. Denn aus den vorangegangenen Ausführungen folgt, dass die Rechtsverletzung nicht allein auf der Nutzung des rückwärtigen Grundstücksteils durch eine erforderliche Außenspielfläche, sondern auf der Dimensionierung des gesamten Vorhabens beruht, die maßgeblich durch den rückwärtigen Erweiterungsbau bestimmt wird. Dementsprechend kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Beigeladene für die Dauer des weiteren Verfahrens auf eine Nutzung der Außenspielfläche verzichtet. |
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