Nachbarschutz gegen Kindertagesstätte im Wohngebiet (Reventlowstraße), Teil 1OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - |
Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr, ob erwartet werden kann, dass die Kindertageseinrichtung einschließlich des Ergänzungsbaus und einer Außenspielfläche nach Durchführung des Hauptsacheverfahren auf der Basis der bestehenden Rechtslage, ggf. im Wege einer rechtmäßigen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB, ohne Rechtsverletzung der Antragsteller fortbestehen kann. Hiervon kann gegenwärtig jedoch nicht ausgegangen werden. Gleichermaßen besteht kein begründeter Anlass für die Annahme, dass nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu Lasten des Beigeladenen ohne weiteres ein Rückbau erfolgen würde. Die demgegenüber vom Beigeladenen für sein Vollzugsinteresse angeführten Nachteile bei der Versorgung von Kindern mit für die Erweiterung zugesagten Plätzen und die schwerwiegenden wirtschaftliche Folgen für ihn, die sich aus vergeblich ins Werk gesetzten Baumaßnahmen und erteilten Aufträgen für den Erweiterungsbau ergäben, träten sogar in noch erheblicherem Umfang ein, wenn das Vorhaben nunmehr baulich fortgeführt würde und nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ein Rückbau mit den damit verbundenen Folgen erfolgen müsste. Dabei beruht der gegenwärtige Zustand auch nicht lediglich auf für den Beigeladenen unvorhersehbaren und von ihm nicht zu vertretenden Umständen. |
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