Nachbarschutz gegen Kindertagesstätte im Wohngebiet (Reventlowstraße), Teil 1OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - |
Der Beigeladene beantragte im Februar 2008 die Baugenehmigung für die streitige Kindertagesstätte mit 60 Plätzen, die in dem umzubauenden Bestandsgebäude sowie einem damit verbundenen, im rückwärtigen Grundstücksteil neu zu errichtenden zweigeschossigen Anbau mit einem zusätzlich genutzten Souterrain untergebracht werden soll. Die Antragsteller wandten sich im Genehmigungsverfahren gegen das Vorhaben und begehrten Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze. Die Antragsgegnerin berücksichtigte die nachbarlichen Einwendungen nicht und erteilte dem Beigeladenen unter dem 27. Juli 2008 die beantragte Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung gemäß § 62 HBauO. Hinsichtlich etwaiger Lärmbeeinträchtigungen durch im rückwärtigen Grundstücksbereich spielende Kinder wurde in der Baugenehmigung ausgeführt, dass Kinderlärm von den Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen sei. Festsetzungen zur Größe und Gestaltung der Außenspielfläche wurden nicht getroffen. Die Antragsteller legten Widerspruch gegen die Genehmigung ein, über den die Antragsgegnerin bisher nicht entschieden hat. Zugleich stellten sie am 7. August 2008 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Mit Beschluss vom 29. August 2008 ordnete das Verwaltungsgericht diese an und begründete die Entscheidung maßgeblich damit, dass die nach den örtlichen Verhältnissen für die Antragsteller zu erwartenden Lärmbelastungen voraussichtlich gegen das gemäß § 15 BauNVO zu wahrende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstießen. |
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