Nachbarschutz gegen Kindertagesstätte im Wohngebiet (Reventlowstraße), Teil 1OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - |
Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Baugenehmigung besteht auch nicht lediglich hinsichtlich einzelner Teile der Genehmigung, namentlich soweit die Genehmigung Umbauten im Bestandsgebäude und dessen Nutzung als Kindertageseinrichtung zulässt. Zwar kommt in Betracht, dass in einem Klageverfahren eine Baugenehmigung auf die Klage eines Dritten nur soweit aufzuheben ist, wie sie dessen subjektiven Rechte verletzt (OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, juris; Urt. v. 21.5.2003, NordÖR 2004, 31, 33). Dies setzt jedoch voraus, dass die Baugenehmigung in einer Weise teilbar ist, dass nach der teilweisen Aufhebung ein ohne neue bauaufsichtliche Prüfung und Genehmigung selbständig verwirklichungsfähiges Vorhaben zurückbleibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn auch wenn im Bestandsgebäude nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben eine kleine Kindertageseinrichtung zulässig und für die Nachbarschaft verträglich sein kann, bietet die erteilte Baugenehmigung hierfür keine Grundlage. Die damit verbundene wesentliche Kapazitätsreduzierung würde aufgrund der Konzentrationswirkung der Genehmigung gemäß § 62 HBauO neben den planungsrechtlich erforderlichen zusätzlichen Festlegungen auch eine veränderte Regelung spezifischer bauordnungsrechtlicher Anforderungen für die Nutzung als Kindertageseinrichtung (z.B. zweiter Fluchtweg, Kücheneinrichtung) notwendig machen, die voraussichtlich Folgen für die Nutzungs- und Baustruktur des Bestandgebäudes auslösen wird, sowie eine verbindliche Festlegung von Größe und Gestaltung des Außenspielgeländes voraussetzen, die bisher gänzlich fehlt. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Zur Kurzmeldung ... |
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