Nachbarschutz gegen Kindertagesstätte im Wohngebiet (Reventlowstraße), Teil 1OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - |
Parallel zum Genehmigungsverfahren und zum erstinstanzlichen Rechtsstreit hatte der Beigeladene die Einrichtung beworben und Betreuungsverträge für jedenfalls ca. 40 Kinder geschlossen. Die Kindertagesstätte wurde zum 1. September eröffnet. Am 2. September 2008 erteilte der Bezirksamtsleiter des Bezirksamts Altona der Antragsgegnerin in Reaktion auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Nutzungsgenehmigung für das Bestandsgebäude ohne Außenflächen. Mit ihren Beschwerden machen die Antragsgegnerin und der Beigeladene vor allem geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem Verstoß gegen § 15 BauNVO ausgegangen. Der bei der Nutzung des Außengeländes entstehende Kinderlärm sei für die Nachbarschaft als sozialadäquate Folge der bauplanungsrechtlich zulässigen Grundstücksnutzung zumutbar. Mit einer gerichtlichen Hinweisverfügung vom 29. September 2008 hat das Beschwerdegericht auf einige im erstinstanzlichen Verfahren nicht angesprochene bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf die Stellungnahmen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 7. Oktober und des Beigeladenen vom 8. und 14. Oktober 2008 wird Bezug genommen. II. Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2008 ist im Ergebnis nicht veranlasst. Auch wenn davon auszugehen sein mag, dass die Antragsgegnerin und der Beigeladene mit ihren Rügen die Begründung dieser Entscheidung hinreichend erschüttert haben, führt die dann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens umfassend vorzunehmende Interessenabwägung nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.9.2003, 2 Bs 313/03, m.w.N.; Beschl. v. 16.9.2002, NordÖR 2003, 67 ff.) zwischen dem öffentlichen und dem Interesse des Beigeladenen am Sofortvollzug der erteilten Bau- und Nutzungsgenehmigung und dem Interesse der Antragsteller an dessen Aussetzung dazu, dass dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller weiterhin der Vorrang einzuräumen ist. |
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