1. Kein Anlass besteht für die vom Beigeladenen im Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 erneut begehrte Beiladung der die Einrichtung des Beigeladenen besuchenden bzw. zum Besuch angemeldeten Kinder und/oder ihrer Eltern im Beschwerdeverfahren. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor; eine Aufhebung der Baugenehmigung entfaltet diesen gegenüber keine rechtsgestaltende Wirkung (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 65 Rn. 14, 17 a und b m.w.N.). Streitgegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich die grundstücksbezogene Bau- und Nutzungsgenehmigung, die dem Beigeladenen erteilt worden ist. In Bezug auf diese Genehmigung verfügen die Kinder bzw. ihre Eltern gegenüber der Antragsgegnerin über keine rechtlich geschützte Position. Die boden- und bebauungsrechtliche Beurteilung der Genehmigung hat unabhängig davon zu erfolgen, welche (privat-)rechtlichen Dispositionen der Beigeladene in Bezug auf die Ausnutzung der - wie ihm zu deren Zeitpunkt bekannt war - nicht bestandskräftigen Baugenehmigung mit den Eltern der Kinder über deren Betreuung getroffen hat. Ansprüche gegen die Antragsgegnerin aufgrund des Hamburgischen Kinderbetreuungsgesetzes oder § 24 SGB VIII erfassen nicht die Betreuung durch einen bestimmten Träger und an einem bestimmten Ort. Auch für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sieht das Beschwerdegericht keinen Anlass.
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