Nachbarschutz gegen Kindertagesstätte im Wohngebiet (Reventlowstraße), Teil 1OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - |
Die von ihm ebenfalls begehrte Beiladung der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Antragsgegnerin scheidet bereits deshalb aus, weil Verfahrensgegnerin des Rechtsstreits die Freie und Hansestadt Hamburg und nicht eine ihrer Behörden ist. Beigeladen werden können nach § 65 VwGO nur Dritte, die nach § 61 VwGO selbst Beteiligte eines Rechtsstreits sein können (vgl. z.B. Kopp/Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 5). Die genannte Behörde ist lediglich eine Verwaltungseinheit der Antragsgegnerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sofern erforderlich, obliegt es der Antragsgegnerin innerhalb ihrer Verwaltungsstruktur sicherzustellen, dass die zu ihrer Vertretung berufene Verwaltungseinheit, hier das Bezirksamt Altona, alle für die Entscheidung eines Verwaltungsstreitverfahrens maßgeblichen Aspekte im Verfahren geltend macht. Kein Anlass besteht ferner, einen vom Beigeladenen begehrten Ortstermin durchzuführen. Die für die Beschwerdeentscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte sind nicht von einer Inaugenscheinnahme der Verhältnisse auf dem Grundstück des Beigeladenen und im Bereich des festgesetzten besonders geschützten Wohngebiets abhängig. 2. Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Interesse der Antragsteller bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem nach § 212 a BauGB grundsätzlich Vorrang genießenden öffentlichen Interesse an einer sofortigen Ausnutzbarkeit der einem Bauherrn erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller daran, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen hinnehmen zu müssen, in diesem Fall der Vorrang gebührt. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung subjektive Rechte der Antragsteller (a). In dieser Situation vermag auch eine Folgenabwägung gegenwärtig nicht den Vorrang des Sofortvollzugsinteresses des Beigeladenen für das gesamte Vorhaben oder eines seiner Teile zu begründen (b). |
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