Nachbarschutz gegen Kindertagesstätte im Wohngebiet (Reventlowstraße), Teil 1OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - |
a) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragsteller voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten, so dass sie im Hauptsacheverfahren (insgesamt) aufzuheben sein dürfte (§ 113 Abs. 1 VwGO). Diese Rechtsverletzung wird sich voraussichtlich bereits daraus ergeben, dass eine Kindertageseinrichtung in der beantragten und genehmigten Größe bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist, weil sie mit der für die Grundstücke des Beigeladenen und der Antragsteller geltenden bauplanungsrechtlichen Gebietsausweisung unvereinbar ist und deshalb den sich aus dem Bundesrecht ergebenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller verletzt. Die betroffenen Grundstücke befinden sich nach den Festsetzungen des gemäß § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Baustufenplans Groß Flottbek/Othmarschen (erneut festgestellt am 14. Januar 1955) in einem besonders geschützten Wohngebiet gemäß § 10 Abs. 4 Abschnitt W BPVO, in dem durch eine ausdrückliche Festsetzung im Baustufenplan jegliche Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften ausgeschlossen sind. aa) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieser Baustufenplan im Bereich der betroffenen Grundstücke funktionslos geworden ist. Eine Festsetzung wird funktionslos, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist dabei, ob die Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung einen sinnvollen und wirksamen Beitrag im Sinne der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung zu leisten oder ob die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan bzw. - hier – der übergeleitete Baustufenplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen kann (vgl. für viele z.B. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1999, NVwZ-RR 2000, 411; OVG Hamburg, Urt. v. 14.11.2002, HmbJVBl. 2004, 62 ff.). |
| [ Zurück 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Weiter] |
![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |
![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulf Hellmann-Sieg |
![]() | Rechtsanwalt Gero Tuttlewski |
![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulrich Niere, Leitender Regierungsdirektor a.D. |