Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beigeladenen in seinen Schriftsätzen vom 8. und 14. Oktober 2008 ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin durch ihre Genehmigungspraxis eine Gebietsentwicklung zugelassen hat, die der eines besonders geschützten Wohngebiets nach § 10 Abs. 4 BPVO nicht mehr entspricht und einem in seinen Fortbestand gesetzten Vertrauen aufgrund der Offensichtlichkeit dieser Entwicklung die Basis entzieht. Zwar wird davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin unter Geltung des Baustufenplans auf zwei oder drei nördlich an das Grundstück des Beigeladenen angrenzenden Grundstücken eine gewerbliche Nutzung durch einen Beherbergungsbetrieb und eine Gaststätte sowie die Nutzung eines Grundstücks für gewerbliche Zwecke und eine größere Rechtsanwalts-/Steuerberater-/Wirtschaftsprüferkanzlei (Reventlowstraße 42) zugelassen hat. Auch werden Teile einzelner Grundstücke in der Reventlowstraße und den Nebenstraßen des besonders geschützten Wohngebiets neben Wohnzwecken auch für freiberufliche Zwecke, insbesondere Arztpraxen, genutzt, wobei letzteres mit der Festsetzung eines besonders geschützten Wohngebietes nach § 10 Abs. 4 BPVO nicht gänzlich unvereinbar sein wird (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.3.1985, HmbJVBl. 1985, 181). Der größte Teil der vom Beigeladenen zum Beleg der vermeintlichen Funktionslosigkeit angeführten Nutzungen befindet sich jedoch nicht (mehr) im Geltungsbereich des streitigen Baustufenplans. So ist der Baustufenplan insbesondere im Gebiet der Reventlowstraße und angrenzender Straßen südlich der Kreuzung mit der Walderseestraße sowie im Bereich der Otto-Ernst-Straße und der südlich angrenzenden Straßen inzwischen durch neue Bebauungspläne ersetzt worden. Andere genannte Straßen hat er nie erfasst (z.B. Baron-Voght-Straße und Jürgensallee). Weitere aufgeführte Grundstücke gehören nicht zum Bereich des im streitigen Baustufenplan festgesetzten besonders geschützten Wohngebiets (z.B. Wilhelmistraße, Reventlowstraße 66, nördlich der S-Bahn).
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