Nachbarschutz gegen Kindertagesstätte im Wohngebiet (Reventlowstraße), Teil 1OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - |
Entgegen der Auffassung des Beigeladenen vermag auch der Umstand, dass es sich bei der Reventlowstraße um eine viel befahrene Straße mit Buslinienverkehr handelt und die S-Bahn mit dem S-Bahnhof Othmarschen an der Nordgrenze des besonders geschützten Wohngebiets verläuft, die Funktionslosigkeit der Festsetzungen des Baustufenplans nicht zu begründen. Die Zulässigkeit von Vorhaben in den Baugebieten der Baustufenpläne ist ausschließlich typisierend nach der Zulässigkeit der Art der zu verwirklichenden Bodennutzungen und deren Auswirkungen auf andere im Baugebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO zulässige Nutzungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, BVerwGE Bd. 108, 190 ff.). Dies schließt es aus, für die zulässigen Nutzungsarten wie auch für die Frage einer Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Baustufenplans die tatsächliche Vorbelastung der Umgebung durch Verkehrslärm zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2002, NordÖR 2003, 70 f.). bb) Die Grundstücke in einem besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO, in dem wie hier alle gewerblichen und handwerklichen Betriebe, Läden und Wirtschaften ausdrücklich ausgeschlossen sind, müssen Wohnbedürfnissen dienen. Der Begriff der Wohnbedürfnisse ist zwar nach der Regelungsstruktur des § 10 BPVO weit auszulegen; er schließt nicht nur Nutzungen ein, die ihrer Art nach Wohnen sind, sondern auch solche, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet werden oder jedenfalls mit ihm verträglich sind, sofern sie nicht durch weitergehende Schutzvorschriften im Baustufenplan selbst ausgeschlossen sind (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 356; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412 f.). Der Auslegung des Begriffs der Wohnbedürfnisse wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Beschwerdegericht folgt, allerdings durch die die Überleitung der Baustufenpläne in das geltende Bauplanungsrecht legitimierende Regelung des § 173 Abs. 3 BBauG eine Grenze gesetzt. Danach darf die Bestimmung der Nutzungen, die in einem Wohngebiet nach der BPVO zulässig sind, nicht der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im konkreten Einzelfall überlassen bleiben, sondern im Rahmen einer typisierenden Bestimmung nur zur Zulässigkeit solcher Nutzungen führen, die in dieser Gebietsform jeweils generell zulässig sind (BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE Bd. 108, 190, 198). |
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