Nachbarschutz gegen Kindertagesstätte im Wohngebiet (Reventlowstraße), Teil 1OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - |
Zur Konkretisierung der danach Wohnbedürfnissen dienenden Nutzungsarten kann – wenn auch nicht schematisch – die Baunutzungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung als Auslegungshilfe herangezogen werden. Denn die Vorschriften der Baunutzungsverordnung bringen regelmäßig zum Ausdruck, was nach allgemeinem Verständnis für die Wohnnutzung in bestimmten Gebieten über die eigentliche Wohnnutzung hinaus als dazugehörig oder mit ihr verträglich anzusehen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 356; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412 f.; BVerwG, Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE Bd. 108, 190, 199). Bei der Bestimmung der in einem besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO generell zulässigen Nutzungen, in dem im Baustufenplan alle nicht „Wohnbedürfnissen“ dienenden weiteren Nutzungsarten ausgeschlossen sind, sind danach die in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO zulässigen Nutzungen zu berücksichtigen. Nach § 3 BauNVO sind Kindertageseinrichtungen in reinen Wohngebieten nicht uneingeschränkt zulässig. In reinen Wohngebieten von Bebauungsplänen, für die die Baunutzungsverordnung in ihren vor 1990 in Kraft gesetzten Fassungen weiterhin Anwendung findet, sind Kindertageseinrichtungen nicht zulässig und können allenfalls im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden (vgl. z.B. Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.2.2008, § 3 BauNVO Rn. 11, 14, 21a). In der aktuellen Fassung der BauNVO 1990 sind Kindertageseinrichtungen aufgrund ihres §3 Abs. 3 als Unterfall einer Einrichtung für soziale Zwecke im reinen Wohngebiet nur im Wege einer Ausnahme nach Maßgabe des § 31 Abs 1 BauGB zulassungsfähig. Dies lässt erkennen, dass der Verordnungsgeber des Bundes Kindertageseinrichtungen in reinen Wohngebieten nur unter besonderen Voraussetzungen zulassen will, um der Gemeinde im Rahmen des Ausnahmetatbestands die Möglichkeit einzuräumen, insbesondere die Lage und Größe der Einrichtungen nach den örtlichen Verhältnissen planerisch zu steuern. |
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