Vorsicht bei der Vermietung von Gewerbeflächen an WettbürosBeitrag zum Glücksspiel- und Bauplanungsrecht |
Es kann festgehalten werden, dass Wettbüros bauplanungsrechtlich nach der Intention des Gesetzgebers der BauNVO 1990 eigentlich nur im Kerngebiet wirklich willkommen sind. Aber auch für Kerngebiete enthalten die Bebauungspläne im Textteil nicht selten weitere Beschränkungen oder gar Ausschlüsse für Vergnügungsstätten, um der Gefahr des städtebaulich unerwünschten Tradingdown-Effekts entgegenzuwirken. Der materielle Befund zum Bauplanungsrecht ist um einen verfahrensrechtlichen Hinweis zu ergänzen: Wurden die Räumlichkeiten bislang für Gastronomie oder Einzelhandel genutzt, so bedarf die Eröffnung eines Wettbüros stets einer Nutzungsänderungsgenehmigung. 3. Fazit Angesichts der dargestellten Rechtslage und unter Abwägung der wirtschaftlichen Risiken für den Vermieter kann aus anwaltlicher Sicht nur davor gewarnt werden, Flächen an Wettbüros zu vermieten. Den wirtschaftlichen Schaden trägt regelmäßig der Vermieter. Für den Betreiber und Mieter rechnen sich wegen der hohen Gewinnerwartung oft schon wenige Betriebsmonate für einen Standort. Nachdem die Ordnungsverwaltung auf den Betrieb aufmerksam geworden ist und eine Untersagungsverfügung erlassen hat, verschwinden die illegalen Betriebe oft über Nacht samt technischer Ausrüstung und Einrichtung, um (nicht selten unter dem Namen einer neuen Gesellschaft) mit dem nächsten ahnungslosen Vermieter an anderer Stelle zu kontrahieren. Gero Tuttlewski/ Thomas Lange, Hamburger Grundeigentum 2009, Seite 50 |
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