Abgrenzung Betreutes Wohnen/ AlteneinrichtungOVG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 Bf 53/07 - |
Mit Beschluss vom 27.10.2008 - 2 Bf 53/07 - hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg den Begriff des Betreuten Wohnens für das Bauplanungsrecht weiter konkretisiert:
"Es handelt sich hierbei um eine Wohnform für ältere Menschen, die sich erst seit Anfang der 90er Jahre entwickelt hat. Bei ihr wird eine alten- bzw. behindertengerechte Wohnung, die als privater eigenständiger Haushalt geführt wird, vertraglich verbunden mit der Sicherheit einer Grundversorgung und im Bedarfsfall weiteren Dienstleistungen.“
Im streitgegenständlichen Verfahren wollte der Investor Wohneinheiten später einzeln veräußern. Das OVG stellte dazu fest, dass diese Form des Betreuten Wohnens nicht auf den wechselnden Bestand der Bewohner ausgerichtet und damit auf einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Alteneinrichtungen der freien Wohlfahrtspflege" unzulässig sei. „Alteneinrichtungen“ im Sinne der Planfestsetzung seien nur Alten-, Altenwohn- und Altenpflegeheime. Ein Heim in diesem Sinne liege nur vor, wenn das Vorhaben auf den wechselnden Bestand der Bewohner ausgerichtet sei.
OVG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 Bf 53/07 -
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