AbstandsflächenrechtZustimmung des Nachbarn bei baulichen Änderungen |
Grundsätzlich gilt das Zustimmungserfordernis seinem Sinn und Zweck nach nicht nur für die Neuerrichtung eines Gebäudes, sondern auch für spätere Änderungen. Sein Sinn und Zweck liegen dabei in der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der Gebäude, des Brandschutzes und gemäß der Gesetzesbegründung auch der Sicherung eines „Sozialabstands“. Letzteres ist nicht (mehr) unumstritten, entspricht aber der aktuellen Rechtsprechung des OVG Hamburg. Zu unterscheiden sind zunächst solche Maßnahmen, die sich unmittelbar auf den Umfang der erforderlichen Abstandsfläche auswirken und solche, die dies nicht tun, die bestehende Situation aber qualitativ verändern: Unter die erstgenannte Kategorie fallen alle An- und Vorbauten, Wandverkleidungen etc., die zu einem geringeren Abstand des Gebäudeabschlusses zu dem Nachbargrundstück führen, aber auch solche, die sich auf die Wandhöhe auswirken, da nach dieser das relevante Abstandsflächenmaß „H“ (§ 6 Abs. 4 HBauO) zu bestimmen ist. Im konkreten Fall des OVG ging es um die Verlegung eines die Wandhöhe erhöhenden Ringbalkens auf der Oberkante der dem Nachbargrundstück zugewandten Außenwand. Aus der Stringenz der Abstandsflächenregelungen in der Hamburgischen Bauordnung folgt für Fälle dieser Art, dass dem Nachbarn ein in jeder Hinsicht uneingeschränktes Recht eingeräumt ist, dem Vorhaben seine für die Genehmigung erforderliche Zustimmung zu verweigern. Eine qualitative Prüfung dahingehend, ob das Vorhaben den Nachbarn tatsächlich beeinträchtigt, findet nicht statt. Über eine Ausnahme von dieser Regel will das OVG nur nachdenken, wenn „die für die Abstandsfläche relevante Änderung zur Erhaltung des im Mindestgrenzabstand errichteten Gebäudes schlechterdings notwendig ist“. |
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