AbstandsflächenrechtZustimmung des Nachbarn bei baulichen Änderungen |
Änderungen können auch durch Baumaßnahmen verursacht werden, die auf den Umfang der Abstandsfläche selber ohne Einfluss sind. Zu nennen ist hier der Einbau von Türen oder Fenstern in eine Gebäudeseite, die den erforderlichen Mindestabstand bereits unterschreitet. Gerade solche Maßnahmen stellen sich für den Nachbarn häufig als besonders belästigend dar: Eine Tür führt durch das Kommen und Gehen des Bauherrn, seiner Familie und ihrer Besucher zu ständiger Unruhe. Ein Fenster lässt insbesondere bei geringem Abstand zu einem eigenen Fenster leicht das Gefühl eines Beobachtet-Werdens aufkommen. Für solche Baumaßnahmen lässt sich mit der Stringenz der Abstandsflächenregelungen, die nur den Umfang des Abstands, nicht aber die Ausgestaltung der einander gegenüberliegenden Häuserwände im Blick hat, nicht mehr argumentieren. Hier gewinnen die Gesetzesziele an Bedeutung: Der Nachbar ist immer dann schutzbedürftig, wenn sich seine Situation im Hinblick auf seine Schutzgüter des Abstandsflächenrechts (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sicherung des Sozialabstands) verschlechtert. Die erneute Zustimmung des Nachbarn ist dann nicht erforderlich, wenn die Änderung keine wesentliche Verstärkung derjenigen Beeinträchtigungen mit sich bringt, die spezifisch auf der Unterschreitung des Mindestgrenzabstandes beruhen. Wenn in einer Außenwand, die bislang ohne Tür errichtet wurde, eine solche nachträglich eingebaut wird, dann wirkt sich diese Änderung auf den Sozialabstand aus, denn jeder Hauseingang ist mit einer gewissen Unruhe verbunden. Gleiches gilt grundsätzlich für den nachträglichen Umbau eines Nebeneingangs zum Haupteingang eines Hauses. Bei neuen Fenstern wird der Zustimmungsvorbehalt regelmäßig erst dann ausgelöst, wenn diese erstmals eine Einsichtsmöglichkeit auf das Nachbargrundstück eröffnen oder die Einsichtsmöglichkeit qualitativ verbessert wird. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine einmal erteilte Zustimmung zur Unterschreitung des Mindestgrenzabstands dem Bauherrn keineswegs einen Freifahrtsschein für künftige Baumaßnahmen vermittelt. Unter Zugrundelegung der obigen Kriterien sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob auf eine erneute Nachbarzustimmung verzichtet werden kann. Gero Tuttlewski/ Kerstin Gröhn, Hamburger Grundeigentum 2009, S. 257 |
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