Aktuelles BauordnungsrechtTerrassen in Abstandsflächen |
Ebenerdige Terrassen haben zwar keine Außenwand, eine Berechnung der Abstandsfläche nach dem Maß 0,4 H ist nicht möglich, doch würde unabhängig von einer Berechnung nach 0,4 H die Mindestabstandsfläche von 2,50 m einzuhalten sein. Bei einer Einordnung als Vorbauten wären nur sehr kleine Terrassen im Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze zulässig. Gegen eine Einordnung ebenerdiger Terrassen als Vorbauten spricht auch die Entwicklung der Gesetzesformulierungen: Die einschränkende Regelung in § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO 2005 formuliert "Vorbauten einschließlich Balkone", also ohne Einbeziehung der Terrassen. Demgegenüber wurden in § 6 Abs. 11 HBauO 1986 Balkone und Terrassen auch gesondert neben den Vorbauten erwähnt. Die ersatzlose Streichung des Wortes "Terrassen" in der Neufassung ist Ausdruck des Deregulierungswillens des Gesetzgebers: Da ebenerdige Terrassen weder Gebäude mit Außenwänden sind noch eine gebäudegleiche Wirkung entfalten und auch – anders als die üblichen Vorbauten – das Gebäude nicht teilweise „nach vorne verlagern“, unterliegen sie nicht den Anforderungen des Abstandsflächenrechts; sie sind auch ohne Zustimmung des Nachbarn innerhalb der Mindestabstandsfläche von 2,50 m zulässig (so auch Alexejew, Loseblattkommentar zur HBauO, § 6 RNr. 104). Eine abschließende Klärung zur Einordnung ebenerdiger Terrassen durch die Verwaltungsgerichte bleibt abzuwarten. |
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