Abwehrrecht aus DenkmalschutzVG Frankfurt, Urteil vom 25.8.2009 - 8 K 2609/08 - |
Mit seinem Urteil vom 25.08.2009 setzt das VG Frankfurt als erstes Verwaltungsgericht die Entscheidung des BVerwG vom 21.4.2009 (4 C 3/08) um, in der es im Leitsatz heißt:
"Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals muss jedenfalls dann berechtigt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt."
Im konkreten Fall führte dies zunächst nur zur Zurückverweisung zur Vorinstanz. Das VG Frankfurt hingegen hatte nunmehr Gelegenheit zur abschließenden Entscheidung. Im zugrunde liegenden Fall ging es um den Abriss und den beantragten Neubau einer insgesamt unter Denkmalschutz stehenden Doppelhaushälfte. Das Urteil fiel eindeutig aus:
"Es liegt auf der Hand, dass hier im Sinne des Vorstehenden ein massiver Angriff auf das Kulturdenkmal Doppelhaus Höhenblick 54/56 mit irreparablen Schäden bei dem Abriss der Hälfte des Doppelhauses mit gemeinsamer Brandwand, das ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Stellungnahme des Landeskonservators X vom 08.04.2009 als Gesamtheit an der Schutzwürdigkeit als Kulturdenkmal teilnimmt, erfolgt und zwischenzeitlich durch den Abriss geschehen ist."
Als nachbarschützend sah das VG Frankfurt ausnahmsweise auch die Vorschriften über das Verunstaltungsverbot an.
![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulf Hellmann-Sieg |
![]() | Rechtsanwalt Gero Tuttlewski |
![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulrich Niere, Leitender Regierungsdirektor a.D. |