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Architekt bleibt Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum Bauunternehmer. Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg

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Architekt bleibt Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum Bauunternehmer - interne Absprache mit diesem entlastet ihn nicht

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Architekt bleibt Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum Bauunternehmer - interne Absprache mit diesem entlastet ihn nicht

OLG Celle, Urteil vom 04.02.2010 - 6 U 88/09 -


Aus den Gründen:

(1) Die Beklagte muss sich in dieser Höhe das Verschulden des Streithelfers zurechnen lassen als dasjenige ihres Erfüllungsgehilfen, dessen sie sich bei der Planung des von dem Kläger erstellten Werkes bedient hat, das der Senat genauso schwer bewertet wie das Verschulden des Klägers an dessen mangelhafter Arbeit. Das Vorbringen der Beklagten, der Streithelfer habe klargestellt, dass er von der Erstellung eines Dielenfußbodens auf frischem Beton keine Kenntnis habe, ist unerheblich. Der Streithelfer hat die Verantwortung für die Planung dieses Fußbodens übernommen, indem er das Leistungsverzeichnis für diese Arbeiten (Anlage K 8 im Anlagenhefter zur Berufungsbegründung) erstellt und das Angebot des Klägers vom 12. Juni 2006 am 6. Juli 2006 dem Wunsch nach geänderter Ausführung angepasst hat (Anlage zur Klagerwiderung - Bl. 42 f. d.A.).

(2) Die Behauptung des Streithelfers, der Kläger und er, vertreten durch seinen Mitarbeiter P., hätten im Juni 2006 in seinem Büro vereinbart, dass der Kläger allein die Verantwortung für den Fußbodenaufbau übernehme, ist unerheblich. Falls dieses zutrifft, hat der Kläger den Streithelfer zwar von dem Schadensersatzanspruch der Beklagten, der sich gegen ihn und diesen als Gesamtschuldner richtet, zu befreien, ist aber nicht gehindert, der Beklagten das Mitverschulden des Streithelfers an dem Schaden entgegenzuhalten. Die Beklagte hat aus der Vereinbarung zwischen Kläger und Streithelfer keinen Anspruch gegen den Kläger erworben. Sie kann nicht mit dem Anspruch des Streithelfers gegen den Kläger auf Schuldbefreiung aufrechnen, der sich in ihrer Hand als Gläubigerin des Anspruchs, von welchem zu befreien war, in einen Zahlungsanspruch verwandelt hätte (§ 241 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 1 Fall 1, § 328 Abs. 1 BGB). Die Absprache zwischen Kläger und Streithelfer ist nicht als Vertrag auszulegen, aus welchem die Beklagte unmittelbar eine Forderung gegen den Kläger erlangen sollte. Den Interessen des Klägers läuft dieses zuwider, dem Streithelfer nützt es nichts. Der Kläger erhielte auf seinen Werklohn von vornherein nichts, während die Beklagte ohne Forderungserwerb aus der Absprache zwischen Kläger und Streithelfer auf ihren Anspruch gegen diesen und dessen Zahlungsfähigkeit angewiesen bliebe. - Der Streithelfer könnte nicht erreichen, dass die Beklagte sich allein an dem Kläger schadlos hält. In seinem Zuwendungsverhältnis zur Beklagten im Rahmen des Vertrages zwischen dem Kläger und ihm zugunsten der Beklagten läge unberechtigte auftragslose Geschäftsführung vor, welche die Beklagte lediglich zwänge, dem Streithelfer dessen Anspruch auf Schuldbefreiung gegen den Kläger abzutreten (§ 684 Satz 1 BGB), aber nicht, ausschließlich gegen den Kläger vorzugehen. Der Erwerb des weiteren Anspruchs gegen den Kläger außer dem Schadensersatzanspruch gegen diesen durch die Beklagte entsprach weder deren Interesse noch mutmaßlichem Willen (§ 683 Satz 1 BGB). Er brachte ihr keinen Vorteil. Der weitere Anspruch ist inhaltsgleich mit dem Schadensersatzanspruch.

Quelle Quelle: Rechtsprechungsdatenbanken der niedersächsischen Justiz


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Hamburg, den 10.03.2010

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