2. Selbst wenn der notarielle Vertrag vom 13. Dezember 2005 als wirksam angesehen würde, wäre die Klägerin gehindert, die geltend gemachten Rechte gegen die Beklagte zu verfolgen. Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch aus einer nebenvertraglichen Pflichtverletzung zu, sie so zu stellen, als hätte sie den notariellen Kauvertrag nicht abgeschlossen.
Der Klägerin oblag die Pflicht gegenüber der Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass in das notarielle Vertragswerk die Klausel über den kostenlosen Rücktritt mit aufgenommen wird. Der Klägerin als Bauträgerin war aufgrund langjähriger Erfahrung bekannt, welche Bedeutung der notariellen Beurkundung zukommt. Da sie positiv wusste, dass die Beklagte zur Finanzierung des Bauvertrages zunächst ihre vorhandene Immobilie zu einem entsprechenden Preis veräußern konnte, war die Klägerin verpflichtet, das der Beklagten zuvor eingeräumte "kostenlose Rücktrittsrecht" 1:1 in den notariellen Vertrag einfließen zu lassen. Das hat sie pflichtwidrig nicht getan. Die Klägerin musste auch erkennen, dass die Beklagte davon ausging, ihr schriftlich zugesichertes kostenloses Rücktrittsrecht behalte weiterhin Bestand. Der Klägerin musste deutlich sein, dass das die "Geschäftsgrundlage" war, auf deren Grundlage die Beklagte überhaupt bereit war, weitere entgeltliche Verträge abzuschließen. Der Klägerin ist es nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der notarielle Vertrag ein "kostenloses Rücktrittsrecht" für die Beklagte nicht mehr enthält. |