Folgende vorformulierte Klauseln in einem Bauträgervertrag über neu errichtete Eigentumswohnungen sind gemäß § 307 BGB unwirksam:
1. "Das gemeinschaftliche Eigentum wird für die Vertragsparteien vom Verwalter der Wohnanlage abgenommen, frühestens aber, wenn mehr als 50% aller Wohnungen verkauft sind."
2. die vorformulierte Klausel in "Nachzüglerverträgen": "Die Gewährleistungsfrist für das gemeinschaftliche Eigentum hat mit dem 30.05.2000 (Zeitpunkt einer früheren Abnahme durch die Erwerber) begonnen."
Aus den Gründen:
Die Abnahmebegehung am 11.4.2000 hat nicht zu einer Abnahme geführt. Die Klausel in § 9 Ziffer 4 des Vertrages, wonach das gemeinschaftliche Eigentum von dem Verwalter der Wohnanlage abgenommen wird, verstößt gegen § 307 BGB (§ 9 AGBG a.F.). Die Klausel verdrängt das eigene Abnahmerecht jedes einzelnen Erwerbers und ist damit unwirksam (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17.2.2002, 5 U 263/02, juris Rdnr. 85 m.w.N.).
Selbst wenn man in der Klausel eine wirksame Bevollmächtigung des Verwalters sehen würde (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2006, 9 U 429/06, juris Rdnr. 58), wäre aber jedenfalls für die "Nachzügler", d.h. diejenigen Erwerber, die ihre Wohnungen erst nach der Abnahmebegehung vom 11.4.2000 erworben haben, die Klausel in § 8 Ziffer 4 der Verträge unwirksam, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums bereits stattgefunden hat. Wenn der einzelne Erwerber schon früher, vor seinem Erwerb geschehene Rechtshandlungen genehmigen oder gelten lassen soll, ist dies unwirksam (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 11. Teil Rdnr. 239; Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 640 BGB Rdnr. 116).