Eine Abnahme hat auch nicht stillschweigend durch die Aufnahme der Nutzung der jeweiligen Wohnungen stattgefunden. Eine konkludente Abnahme setzt ein Verhalten des Erwerbers voraus, dass den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung. Zwar kann schlüssiges Verhalten auch dann als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat, da das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Handelnde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könnte und der andere Teil es tatsächlich auch so verstanden hat (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl. 2010, § 133 BGB Rdnr. 11). Daran fehlt es hier. Denn im Hinblick auf die damals von den Vertragsparteien noch als wirksam erachtete Klausel zur bereits erfolgten Abnahme des Gemeinschaftseigentums kam es auf eine Erklärung der Erwerber nicht an, so dass diese in der fraglichen Zeit nicht hätten erkennen müssen, dass ihr Verhalten möglicherweise als stillschweigende Abnahme verstanden werden könnte. Aus dem gleichen Grund kann es die Beklagte auch tatsächlich nicht so gewertet haben (ähnlich OLG München, Beschluss vom 15.12.2008, 9 U 4149/08, juris Rdnr. 2). Die Konsequenz, dass bis heute (rund 10 Jahre nach Fertigstellung der Gebäude) immer noch keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch alle Erwerber vorliegt, mag für die Beklagte zwar misslich sein. Letztlich hat sie sich dies jedoch selbst zuzuschreiben, da sie unwirksame Vertragsklauseln verwendet hat. |