Nachbesserungsrecht auch nach BaustellenverbotBGH, Urteil vom 8.7.2004 - VII ZR 317/02 - |
Leitsätze: a) Ein nach einer Kündigung des Bauvertrages ausgesprochenes Baustellenverbot begründet allein keine Verwirkung des Nachbesserungsanspruchs, sondern allenfalls einen Annahmeverzug des Auftraggebers. b) Der Annahmeverzug ist beendet, wenn der Auftraggeber sich im Prozess wegen der Mängel auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft und dadurch zu erkennen gibt, dass er zum Zwecke der Mängelbeseitigung das Betreten der Baustelle zulässt. Tenor: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2002 im Kostenpunkt, im Zinsausspruch und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten wegen folgender, im Gutachten des Sachverständigen R. bezeichneter Mängel 4.2.2.4 Fehlende Bewegungsfuge 4.2.2.7 Betonfehlstelle 4.2.2.10 Unterzug und Fugenausbildung 4.2.2.11 Riss in der TG-Wand 4.3.1 Risse am Müllhäuschen 4.3.2 Wasserandrang in der Tiefgarage 4.3.3. Wasserandrang in der Schleuse zum Altbau 4.3.4 Unebener Tiefgaragenboden 4.4.3 Riss in der Bodenplatte im Fahrradkeller zum Nachteil des Beklagten entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. |
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Quelle: Homepage Bundesgerichtshof![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |