Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB bei Veräußerung des WerksBGH, Urteil vom 22.7.2004 - VII ZR 275/03 - |
Leitsatz Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB besteht auch dann in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk veräußert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81). Tenor Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. August 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrags von EUR 35.970,03 (= 70.325,83 DM) zu Lasten des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Tatbestand Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht im Revisionsverfahren noch Schadensersatz in Höhe von EUR 35.970,03 wegen mangelhafter Dachdeckerarbeiten, die der Beklagte an dem vom Kläger gemieteten Haus ausgeführt hat. Nachdem die Auftraggeberin, die damalige Eigentümerin des Gebäudes und Vermieterin des Klägers (im folgenden: Auftraggeberin), den Beklagten erfolglos zur Mängel-beseitigung aufgefordert hatte, trat sie die ihr gegen den Be- |
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Quelle: Homepage Bundesgerichthof![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |