Wer eine neuere Immobilie erwirbt, übersieht oft, dass die Mängelrechte (früher Gewährleistungsansprüche) des bisherigen Bauherrn noch bestehen. Nur wenige Notare sehen eine ausdrückliche Abtretung dieser Ansprüche in ihren Verträgen vor, wenn das Bauvorhaben bereits vor längerer Zeit beendet wurde. Die Mängelrechte verjähren nach den bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bei Arbeiten an einem Bauwerk grundsätzlich in fünf Jahren seit Abnahme, nach der VOB/B in vier Jahren. Nicht selten werden Bau-leistungen gar nicht abgenommen. Der Lauf der Verjährungs-frist kann auch durch bestimmte Maßnahmen (zum Beispiel Verhandlungen über den Anspruch) gehemmt werden. In die-sem Fall kann es sehr kompliziert sein, den genauen Ablauf der Verjährungsfrist auszurechnen. Zwar hat der Bundes-gerichtshof mit Urteil vom 22.07.2004 (VII ZR 275/03) ent-schieden, dass die Mängelrechte bei Veräußerung einer Immobilie bestehen bleiben und nicht etwa erlöschen. Ob sie dem Veräußerer oder dem Erwerber zustehen, hängt aber davon ab, ob die Ansprüche abgetreten werden. Eine solche Abtretung muss nicht zwingend ausdrücklich geschehen, sie kann auch durch Auslegung ermittelt werden. Auch kann eine Verpflichtung des Verkäufers auf Abtretung der Mängel-rechte bestehen (Urteil des BGH vom 13.02.2004, V ZR 225/03). Den beste Weg stellt in jedem Falle eine aus-drückliche und umfassende Abtretung im Kaufvertrag dar. Sie sollte tunlichst mit einer Verpflichtung des Verkäufers verbunden werden, alle Unterlagen, die zur Geltendmachung eines Anspruchs wegen Baumängeln erforderlich sein können (Vertrag, Abnahmeprotokoll, Schriftwechsel etc.), zu übergeben. Es sollte aber beachtet werden, dass der Unter-nehmer alle Einwendungen dem Käufer entgegenhalten kann, die er bereits gegenüber dem Verkäufer erlangt hatte. Hierzu kann auch etwa der nicht vollständige Ausgleich der Handwerkerrechnung gehören.
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