Ähnlich verhält es sich mit Handwerkerleistungen bei älteren Immobilien. Wurde etwa die Heizungsanlage instand gesetzt und erweist sich zeitnah nach Veräußerung der Immobilie die Maßnahme des Handwerkers als unzureichend, so kann der Erwerber gegen diesen unter Umständen einen Anspruch auf kostenlose Reparatur (Nacherfüllung) oder andere Mängelrechte geltend machen. Hierfür bedarf es aber ebenfalls einer Abtretung durch den Verkäufer. Im Hinblick auf derartige Handwerkerleistungen ist es somit ratsam, die Verkäufer von Immobilien vorab zu befragen oder pauschal sich etwaige noch bestehende Mängelrechte in dem Vertrag abtreten zu lassen.
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