Einwendungen gegen nicht prüffähige Rechnung nach VOB/B müssen innerhalb von zwei Monaten erhoben werden
BGH, Urteil vom 23.09.2004 - VII ZR 173/03 -
In seinem für Bauunternehmen und deren Auftraggeber wichtigen Urteil vom 23.09.2004, Aktenzeichen VII ZR 173/03, stellt der für das zivile Baurecht zuständige siebte Senat des Bundesgerichtshofs unter anderem folgenden Leitsatz auf:
„Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02).“
Der BGH entscheidet damit, dass bei Rechnungen, die aufgrund von Bauverträgen erstellt werden, in denen die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vereinbart ist, die fehlende Prüffähigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage dieser Rechnung vom Auftraggeber gerügt werden muss. Beruft sich der Auftraggeber erst nach dieser Frist auf die mangelnde Prüffähigkeit dieser Rechnung, so hindert diese allein nicht die Fälligkeit der Forderung aufgrund der Rechnung.
Einwendungen, die gegen die Prüffähigkeit der Rechnung geltend gemacht werden können, können dann allerdings im Rahmen eines etwaigen Prozesses über die Zahlung des vereinbarten Werklohns noch relevant werden. Sind etwa die abgerechneten Stunden nicht mehr nachvollziehbar, kann dies dazu führen, dass diese nicht mehr abgerechnet werden dürfen.
Der BGH hatte die Frist von zwei Monaten bereits für Architektenhonorarrechnungen in einem vorhergehenden Urteil vom 27.November 2003 aufgestellt. In der vorliegenden Entscheidung wird dies nun auch auf die – häufigen – Fälle übertragen, in denen die VOB/B aufgrund Vereinbarung der Parteien Vertragsbestandteil wurden.