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Baufinanzierungsklausel in ARB 94 setzt kein spezifisches Baurisiko voraus

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Baufinanzierungsklausel in ARB 94 setzt kein spezifisches Baurisiko voraus

BGH, Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 170/03 -


Mit insgesamt drei Entscheidungen vom 29.09.2004 hat der BGH zur Reichweite der sog. Baufinanzierungsklausel in den ARB 94 (Allgemeine Rechtschutzbedingungen 1994) Stellung genommen und jeweils den beklagten Rechtsschutzversicherungen Recht gegeben: Die Ausschlussklausel greift unabhängig davon, ob der Streit (hier mit der finanzierenden Bank) im Zusammenhang mit dem typischen Baurisiko steht. Es komme ebenfalls nicht auf den Errichtungsstand bei Erwerb der Immobilie, sondern allein darauf an, dass der Erwerbsvorgang nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes gesehen werden könnte.

Es ist absehbar, dass sich die Rechtsschutzversicherungen auf diese Entscheidung des BGH auch in den Fällen beziehen werden, in denen es - etwa bei geschlossenen Immobilienfonds - um Prospekthaftung geht. Der entscheidende Unterschied besteht allerdings darin, dass nicht der geschädigte Anleger selbst Eigentümer oder Besitzer des Bauvorhabens werden soll, sondern sich selbst nur kapitalmäßig an der besitzenden KG beteiligt. In diesen Fällen müssen Rechtsschutzversicherungen Deckungsschutz gewähren. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht insoweit allerdings noch aus.


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Hamburg, den 09.12.2004

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