Zivilrechtliche Tücken der BaulastEine öffentlich-rechtliche Belastung kann auch zwischen Privaten Auswirkungen haben |
Nicht jedes Grundstück und nicht jede Bebauung erfüllt die öffentlichrechtlichen Vorgaben, damit der Eigentümer sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verwenden kann. Bei einer Bebauung müssen bestimmte Abstandsflächen eingehalten und Kfz-Stellplätze vorgehalten werden; ein Grundstück muss erschlossen sein, und an ein Außen- bereichsvorhaben nach § 35 BauGB werden noch weitere strenge Anforderungen gestellt, damit dort überhaupt gebaut werden darf. Sind die einschlägigen Vorschriften nicht erfüllt, und dürfte das Vorhaben daher eigentlich nicht realisiert werden, kann eine Baulast helfen, die auf einem Nachbar- grundstück oder dem eigenen Grundstück eingetragen wird. Dies gilt übrigens entsprechend für Wohnungseigentum nach dem WEG. Die öffentlichrechtliche Baulast Die Baulast ist eine freiwillig übernommene öffentlich-recht- liche Verpflichtung, die als öffentlich-rechtliche Last auf dem Grundstück oder einem Nachbargrundstück ruht. Der Übernehmende verpflichtet sich, auf seinem Grundstück ein bestimmtes Verhalten auszuüben, zu dulden oder zu unterlassen. Fehlen etwa für die vorgesehene Bebauung Stellplätze, so kann auf dem Nachbargrundstück eine Baulast mit dem Inhalt eingetragen werden, dass dort die Stellplätze vorgehalten werden; ist der Abstand zwischen dem geplanten Haus und der Grenze eigentlich zu gering und sind damit die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten, so kann sich der Nachbar verpflichten, einen entsprechenden Teil seines Grundstücks nicht zu bebauen. In diesen und in vielen weiteren Konstellationen wird also eine eigentlich durch Rechtsvorschriften verhinderte Nutzung eines Grundstücks durch die Baulast möglich. |
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