Zivilrechtliche Tücken der BaulastEine öffentlich-rechtliche Belastung kann auch zwischen Privaten Auswirkungen haben |
Einen Ausweg aus dem fast immer vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung bietet hier nur der Nachweis, dass der Verkäufer arglistig handelte. Hierfür müsste er von der Baulast gewusst oder mit ihr gerechnet haben, weiter damit rechnen, dass der Käufer sie nicht kannte und den Vertrag sonst nicht oder anders geschlossen hätte und das Vorhandensein trotz einer Aufklärungspflicht verschweigen. Der Nachweis all dessen wird dem Käufer jedoch regelmäßig sehr schwer fallen. Daher ist dem Käufer ebenso wie dem Verkäufer eines Grundstücks dringend zu raten, vor Abschluss des Geschäftes in das Baulastenverzeichnis Einsicht zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb in der Zwangsversteigerung geschehen soll, da die Baulast auch in diesem Fall nicht erlischt (Masloh, NJW 1996, 1993 (1996)). |
| [ Zurück 1 2 3 4 ] |
![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |
![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulf Hellmann-Sieg |
![]() | Rechtsanwalt Gero Tuttlewski |
![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulrich Niere, Leitender Regierungsdirektor a.D. |