Dauer der neuen Verjährungsfrist nach Unterbrechung - VOB/B oder Individualvereinbarung?BGH, Urteil vom 13.01.2005, - VII ZR 15/04 - |
Der Bundesgerichtshof hat in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass nach einer Unterbrechung (jetzt: Neubeginn) der Verjährung die vertraglich vereinbarte Frist neu zu laufen beginnt und nicht etwa die in der VOB/B niedergelegte Regelfrist. Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Frühjahr 1994 unter Einbeziehung der VOB/B sowie ihrer besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingungen mit Tiefbauarbeiten. Bei der Abnahme am 21. Dezember 1994 vereinbarten die Parteien - abweichend von der Regelung der VOB/B - eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 wurde die Auftragnehmerin aufgefordert, bis 3. November 1998 einen in einem Hausanschlussschacht entstandenen Rückstau zu beseitigen. Nach erneuter Aufforderung vom Dezember 1998 antwortete die Auftrag- nehmerin, die Arbeiten hätten witterungsbedingt nicht ausgeführt werden können, die Mängel würden in der zweiten Januarwoche beseitigt. Das geschah nicht. In der Folgezeit ließ die Auftraggeberin den Mangel durch Drittfirmen beseitigen und verlangte nun die Kosten der Mängelbeseitigung von der Auftragnehmerin. Die beklagte Auftragnehmerin berief sich auf Verjährung. Die ab 21. Dezember 1994 laufende fünfjährige Verjährungsfrist sei durch das Mängelbeseitigungsverlangen der Klägerin vom 23. Oktober 1998 gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B "quasi" unterbrochen worden. Die Regelfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B von zwei Jahren sei in Lauf gesetzt worden. Diese Frist sei sodann durch das im Schreiben der Beklagten vom 30. Dezember 1998 enthaltene Anerkenntnis gemäß § 208 BGB alter Fassung (vgl. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.) unterbrochen worden. Danach habe gemäß § 217 BGB a. F. diese Frist von zwei Jahren und nicht die ursprünglich vereinbarte fünfjährige Frist neu zu laufen begonnen. |
| [ 1 2 Weiter] |
Quelle: Homepage des Bundesgerichtshofs![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |