Dauer der neuen Verjährungsfrist nach Unterbrechung - VOB/B oder Individualvereinbarung?BGH, Urteil vom 13.01.2005, - VII ZR 15/04 - |
Verjährung ist jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinesfalls eingetreten. Denn die Verjährung wurde durch das Schreiben der Beklagten vom 30. Dezember 1998, das ein Annerkenntnis darstelle, gemäß § 208 BGB a. F. unterbrochen. Danach begann unabhängig von der Anwend- barkeit des § 13 VOB/B in jedem Fall die vereinbarte fünfjährige Verjährungsfrist neu zu laufen. Wird der Lauf einer nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B vereinbarten und nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B verlängerten Verjährungsfrist - wie hier - nach gesetzlichen Bestimmungen unterbrochen, so werde gemäß § 217 BGB a. F. nach dem Ende der Unterbrechung die vereinbarte Frist und nicht die Regelfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B erneut in Gang gesetzt. Das habe der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden und hieran halte er fest. Der Umstand, dass nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B der Mängelbeseitigungsanspruch "mit Ablauf der Regelfristen" verjährt, rechtfertige nicht den Schluss, dass ab dem Mängelbeseitigungsverlangen nur noch die Regelfristen der VOB/B und nicht mehr die vertraglich festgelegte Frist in Betracht kommen. Durch diese Formulierung werde lediglich das Ende der durch das Mängelbeseitigungsverlangen verlängerten vereinbarten Frist festgelegt. Sie sage nichts darüber aus, welche Frist in Gang gesetzt wird, wenn innerhalb der verlängerten Frist eine Unterbrechung der Verjährung aufgrund gesetzlicher Vorschriften eintritt. Bei § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B handele es sich um eine typisierte Regelung, die jedem Auftraggeber zugute kommt. Damit sei eine Auslegung der Bestimmung nicht zu vereinbaren, die dazu führen kann, dass die Auftraggeberin durch die Einbeziehung der VOB/B hinsichtlich des Laufs der Verjährungsfrist gegenüber der gesetzlichen Regelung benachteiligt wird. Das sei der Fall, wenn nach der Unterbrechung die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B und nicht die vereinbarte Frist zu laufen beginnen würde. |
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Quelle: Homepage des Bundesgerichtshofs![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |