Besondere Aufmerksamkeit ist in der Praxis bei Abschluss eines Bauträgervertrags vonseiten der Vertragsparteien und des Notars geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dann von einem Bauträgervertrag gesprochen, wenn der Bauträger nicht nur zum Verkauf eines Grundstücks oder Grundstücksanteils (zum Beispiel bei einer Eigentumswohnung) verpflichtet ist, sondern auch zur Errichtung des Bauwerks (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung). Solche Verträge werden fälschlicherweise häufig als Kaufvertrag oder Kaufvertrag mit Bauverpflichtung bezeichnet. Zusätzlich erbringt der Bauträger in der Regel noch weitere Leistungen, wie etwa Architektenleistungen. Weil sich aber der Bauträger auch verpflichtet, dem Erwerber Eigentum am Grundstück oder Grundstücksanteil zu verschaffen, ist der gesamte Vertrag nach § 311b BGB vor einem Notar zu beurkunden.
Die Beurkundung (Verlesen der Urkunde durch den Notar, Genehmigung durch die Beteiligten und Unterzeichnung) muss sich grundsätzlich nicht nur auf den gesamten Vertrag beziehen, sondern auch auf alle Anlagen. Bei Bauträger-verträgen ist außerdem zu beurkunden, was an Bau-leistungen erbracht werden soll. Also ist es erforderlich, die Baubeschreibung, die die Bauleistungen des Bauträgers konkretisiert, in den Bauträgervertrag einzubeziehen. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.02.2005, VII ZR 184/04) ist es selbst dann notwendig, die Baubeschreibung in die notarielle Urkunde aufzunehmen, wenn die Bauleistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits teilweise oder gar vollständig ausgeführt sind. Der Grund besteht darin, dass ausnahmslos alle Abreden, die Gegenstand der vertraglichen Pflichten der Parteien werden sollen, nach § 311b BGB der Beur-kundungspflicht unterliegen.